Verwechslungskomödie

Es ist möglich, gleichzeitig vielversprechend und nix zu heißen.

Von alters her sind Namen etwas Magisches.

Ob nun im Märchen das Rumpelstilzchen sich mittendurch zerreißt, weil die Müllerstochter seinen Namen kennt, oder ob im In-Lokal der Fernsehschauspieler inwendig zerspringt, weil der Ober­kellner seinen Namen nicht kennt: Immer sind Emotion und Zauber im Spiel.

Das macht natürlich anfällig für Missbrauch. Erst kürzlich wurde ein Herr verhaftet, der sich jahrzehntelang ein lustiges oder
zumindest kostspieliges Leben als vermeintlicher Angehöriger der Rockefeller-Dynastie gemacht hat. Etwas, das zweifellos schon sehr viel früher gescheitert wäre, hätte er ebenso wahrheitswidrig behauptet, Max Mustermann oder Ernst Strasser zu heißen.

Entsprechend heikel ist man daher in Fragen des Namensschutzes, auch und gerade bei Getränken. Wer etwa eine pickige braune Brause als „Original Altwiener Gogagola“ auf den Markt bringen, oder Weinviertler Zweigelt „Ried Haut Brion“ in Umlauf setzen möchte, müsste verständlicherweise Probleme gewärtigen.

Allerdings versuchte auch vor nicht allzu langer Zeit der US-Konzern Anheuser-Busch zum Schutz seiner unter „Budweiser“ firmierenden, wässrigen Bierparodie, der seit Jahrhunderten in Budweis beheimateten Budweiser Brauerei das Führen des Namens „Budweiser“ juristisch zu untersagen.

Hier könnte man nun die Hoffnung artikulieren, Europa sei eben auch noch nicht so brutal durchrechtsanwaltifiziert wie die USA. Immerhin wurde ja z. B. Red Bull auch nicht von ungarischen Traditionswinzern verklagt, nur weil die ihr „Erlauer Stierblut“ schon viel länger keltern. Und ebenfalls ungeklärt blieb erfreulicherweise, ob die derzeitigen Regierungsparteien oder der beliebte Andauer Winzer mit der Verwendung des Begriffs „Schwarz-Rot“ eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Gegen diese europafreundliche Sicht der Dinge spricht allerdings die Tatsache, dass dieser Tage von italienischer Seite Anstrengungen unternommen werden, dem kroatischen Nachbarn juristisch zu untersagen, seine rustikale Süßweinspezialität „Prosek“ so zu nennen, wie sie halt heißt. Es bestünde, so wird argumentiert, akute Verwechslungsgefahr mit dem Prosecco. Nun kann aber jeder, der schon einmal mit Prosek und Prosecco in Kontakt gekommen ist, diese sogar mit verbundenen Augen auseinanderhalten. Vermutlich fühlt es sich sogar ausreichend stark unterschiedlich an, mit Prosek bzw. Prosecco begossen zu werden.

Die Verwechslungsgefahr aufgrund der ähnlich klingenden Namen ist also ungefähr so groß wie im Fall Schinken und Palatschinken oder Ouzo und Omo. (Wobei wir im Fall der beiden letztgenannten Substanzen ohnehin tendenziell von Mundschleimhautkontakt abraten.)
Anders formuliert: Beinahe ebenso berechtigt wie die italienischen Prosecco-Bauern könnten sich auch andere der Prosek-Klage anschließen, zum Beispiel die Hersteller des Antidepressivums Prozac, die an anatomischen Instituten und Spitälern beschäftigten Prosekturgehilfen oder der Songtexter von DJ Ötzi („Prost, ihr Säcke!“).

Hoffen wir also, dass sich wieder Waffenruhe über die Namensschutzfront legt, dass sich, wenn es absehbarerweise irgendwann zur Fusion von FPÖ und Team Stronach kommen sollte, die so entstandene Hybrid­organisation nicht den Namen „Blau-Fränkisch“ exklusiv sichern lassen wird wollen; dass man weiterhin sanktionsfrei inaktive Fußball-Linienrichter als „Zier-Fahndler“ und Mitglieder des SPÖ-nahen Bergsteigervereins Naturfreunde als „Rot-Gipfler“ bezeichnen wird dürfen.

Allerdings muss es auch Grenzen geben.

Nehmen wir zum Beispiel jene völlig zu Recht exzellent beleumundete Gourmetillustrierte, die Sie, werte Leserschaft, gerade auf der letzten Seite aufgeschlagen haben.

Dass immer mehr Restaurantbetreiber versuchen, ein wenig vom legendären Glanz dieses Periodikums auch auf den eigenen Betrieb fallen zu lassen, indem sie kindischerweise Speisen, die alternativ zum fixen Menü bestellt werden können, unter der frech plagiierten Bezeichnung „A la Carte“ anbieten: Das, finden wir, geht dann doch ein bisschen zu weit.